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Aktuelles

Unter Berücksichtigung des §21 IfSG werden derzeit alle Therapie- und Beratungsgespräche bis auf Weiteres nur noch telefonisch von mir durchgeführt.

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
§ 21 Impfstoffe

Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer Impfung nach § 17a Absatz 2 des Soldatengesetzes dürfen Impfstoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von den Geimpften ausgeschieden und von anderen Personen aufgenommen werden können. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
Qelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__21.html

Allgemeines:
Die Coronaimpfung veranlasst den Körper der Geimpften, ein Hüllprotein des Coronavirus, das sogenannte „Spike-Protein“, zu produzieren.
Im nächsten Schritt bildet der Körper Antikörper gegen das Spike-Protein. Diese Antikörper sollen bei einer Infektion mit dem Coronavirus dieses unschädlich machen.
Das Spike-Protein zirkuliert nach der Impfung im Körper von Geimpften und wird mit großer Wahrscheinlichkeit über die Atemluft, über die Haut und über Körperflüssigkeiten, wie Schweiß, Speichel oder Sperma, ausgeschieden, was als „Shedding“ bezeichnet wird.
Somit kann es auch bei Ungeimpften, die Kontakt zu Geimpften haben, zu, durch das Spike-Protein verursachten, Symptomen kommen, wie etwa verstärkten Regelblutungen, Fehlgeburten, starken Regelschmerzen, Hautausschlägen, Schlaganfällen etc..